Basler Ausschuss veröffentlicht Änderungen der Höchstverschuldungsquote von Basel III

Pressemitteilung  | 
12. Januar 2014

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte heute die vollständige Fassung der Rahmenregelung und Offenlegungsanforderungen für die Höchstverschuldungsquote von Basel III, nach Genehmigung am 12. Januar 2014 durch sein Führungsorgan, die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (GHOS).

Eine Konsultativversion der Rahmenregelung und Offenlegungsanforderungen für die Höchstverschuldungsquote war im Juni 2013 publiziert worden. Nach sorgfältiger Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und gründlicher Analyse von Bankdaten zwecks Einschätzung der potenziellen Auswirkungen der Rahmenregelung und Offenlegungsanforderungen verabschiedete der Basler Ausschuss ein Paket von Änderungen, die die Engagementmessgrösse der Höchstverschuldungsquote betreffen. Diese technischen Änderungen des Regelungsvorschlags vom Juni 2013 beziehen sich auf:

  • Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die Transaktionen wie Repos und Reverse Repos umfassen. Die endgültige Regelung gestattet nun ein begrenztes Netting mit derselben Gegenpartei, um die Engagementmessgrösse der Verschuldungsquote zu verkleinern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ausserbilanzielle Geschäfte. Anstatt eines einheitlichen Kreditumrechnungsfaktors von 100%, mit dem ein ausserbilanzielles Engagement in eine gleichwertige Bilanzposition umgerechnet wird, verwendet die Höchstverschuldungsquote die gleichen Umrechnungsfaktoren, die im Standardansatz für das Kreditrisiko der Basler Rahmenvereinbarung für die risikobasierten Eigenkapitalanforderungen zur Anwendung kommen, mit einer Untergrenze von 10%.
  • . Unter bestimmten Voraussetzungen können Einschusskonten für Derivativgeschäfte verwendet werden, um die Engagementmessgrösse der Verschuldungsquote herabzusetzen.
  • Zentrales Clearing. Um Doppelzählungen von Engagements zu vermeiden, können die Handelsengagements eines Clearing-Mitglieds gegenüber einer zugelassenen zentralen Gegenpartei im Zusammenhang mit direkt von Kunden abgewickelten Derivativgeschäften ausgeklammert werden, wenn das Clearing-Mitglied nicht für die Leistung der zugelassenen zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Kunden
  • Ausgestellte Kreditderivate. Die effektiven in die Engagementmessgrösse einbezogenen Nominalwerte können auf die Höhe des maximalen potenziellen Verlusts begrenzt werden; ausserdem wird die Palette zulässiger ausgleichender Absicherungen etwas erweitert.

Eine einfache Rahmenregelung für die Höchstverschuldungsquote ist sehr wichtig und ergänzt die risikobasierte Eigenkapitalregelung; sie wird dazu beitragen, dass sowohl die bilanzwirksamen als auch die ausserbilanziellen Fremdfinanzierungsquellen der Banken umfassend und angemessen erfasst werden. Dieses einfache, nicht risikobasierte Korrektiv wird den Aufbau einer übermässigen Verschuldung im Bankensektor beschränken.

Die Höchstverschuldungsquote von Basel III ist definiert als die „Kapitalmessgrösse" (Zähler) geteilt durch die „Engagementmessgrösse" (Nenner) und wird in Prozent ausgedrückt. Die Kapitalmessgrösse ist derzeit definiert als das Kernkapital, und die Höchstverschuldungsquote beträgt mindestens 3%. Der Basler Ausschuss wird die Daten zum Verschuldungsgrad der Banken weiterhin auf halbjährlicher Basis beobachten, um zu beurteilen, ob Ausgestaltung und Kalibrierung einer Höchstverschuldungsquote von mindestens 3% des Kernkapitals über einen gesamten Kreditzyklus sowie für unterschiedliche Geschäftsmodelle angemessen sind. Er wird ausserdem weiter Daten sammeln, um zu ermitteln, wie sich die Verwendung entweder des harten Kernkapitals oder des gesamten regulatorischen Eigenkapitals als Kapitalmessgrösse auswirkt.

Die Umsetzung der Höchstverschuldungsquote hat mit Meldungen des Verschuldungsgrads von Banken und der entsprechenden Komponenten an die jeweilige nationale Aufsichtsinstanz begonnen und wird ab 1. Januar 2015 mit Offenlegungsberichten fortgesetzt. Der Basler Ausschuss wird die Auswirkungen dieser Offenlegungsanforderungen genau beobachten. Die endgültige Kalibrierung der Höchstverschuldungsquote und eventuelle weitere Anpassungen ihrer Definition werden spätestens 2017 vorliegen, damit die Regelung per 1. Januar 2018 in Säule 1 (Mindestkapitalanforderungen) integriert werden kann.

Daneben wird der Basler Ausschuss Rechnungslegungsstandards und -praktiken genau beobachten, um etwaige Unterschiede zwischen nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu berücksichtigen, die sich wesentlich auf die Definition und Berechnung der Höchstverschuldungsquote auswirken.

Stefan Ingves, Vorsitzender des Basler Ausschusses und Gouverneur der Sveriges Riksbank, erklärte, dass die abschliessenden Änderungen des Regelungsvorschlags einen wichtigen Schritt vorwärts darstellten. Die Höchstverschuldungsquote sei eine wesentliche Ergänzung der regulatorischen Rahmenregelungen, die die destabilisierenden Effekte einer übermässigen Fremdfinanzierung von Banken vermeiden helfe.